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Neuigkeiten & Informationen

Staatssekretär Stephan Mayer: Informationen zur neuen November-Hilfe des Bundes

Altötting/Mühldorf/Berlin.(gö)

Staatssekretär Stephan Mayer informiert über die außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb auf Grund der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie für den Monat November geschlossen wurden.

Stephan Mayer: "Als Wahlkreisabgeordnetem des Deutschen Bundestags liegen mir die Erhaltung der Betriebe in unserer Region am Herzen. Viele Unternehmen, die mit großem persönlichen Einsatz der Unternehmer und der Arbeitnehmer Vorzeigebetriebe geschaffen haben, kenne ich persönlich. Die neuen außerordentlichen Wirtschaftshilfen sind dabei ein guter und wichtiger Schritt zum Erhalt von Betrieben und Arbeitsplätzen und zur Überbrückung dieser wirtschaftlich sowie gesellschaftlich schwierigen Zeiten. Insbesondere die Unterstützung der aktuell stark betroffenen Gastronomie- und Hotelbranche sowie der Freizeitbranche ist mir ein überaus großes Anliegen. Daher habe ich mich in den letzten 10 Tagen erfolgreich für Nachbesserungen des ursprünglichen Entwurfs eingesetzt."

Nach Auffassung von MdB Stephan Mayer sind die großen Einschränkungen im öffentlichen und privaten Raum leider notwendig. Bei 75 Prozent der Corona-Infektionen sei unklar, wo die Ansteckung stattgefunden hat. Mayer: "Ich habe mich von den vorbildlichen Hygienemaßnahmen beispielsweise der Wirte selbst überzeigen können." Leider sei bei den massiv gestiegenen Infektionszahlen trotz aller Maßnahmen eine Ansteckung selbst in den Bereichen des Gast- und Hotelgewerbes nicht auszuschließen. Daher habe er das Augenmerk bei den Nachbesserungen im Bereich der Anrechnungen gelegt, damit sinnvolle Hilfe angeboten werden kann.

Die Informationen im Einzelnen:

Antragsberechtigte

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
  • Nachgelagertes Gewerbe, das nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt (indirekt betroffene Unternehmen).

Zur Maßnahme konkret

  • Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
  • Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anrechnung erhaltener Leistungen

  • Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
  • Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt).

Spezielle Anrechnung Gaststätten

  • Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt.
  • Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet.
  • Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen


Verbundene Unternehmen

  • Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
  • Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.


Laufzeit

  • Dauer der Schließungen im November 2020

Antragstellung

  • Elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Plattform wird derzeit geändert. Weitere Information folgt.
  • Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

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