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Staatssekretär Stephan Mayer: Überbrückungshilfen werden vereinfacht und aufgestockt

Altötting/Mühldorf/Berlin.(gö)

Staatssekretär Stephan Mayer hat sich erfolgreich für Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III für Unternehmer eingesetzt, die insbesondere den vielen Einzelhandelsbetrieben in den Landkreisen Altötting und Mühldorf zu Gute kommen werden. Insbesondere werden künftig - rückwirkend zum November 2020 -  Saisonwaren und verderbliche Waren bei den Fixkosten angerechnet werden können. MdB Mayer: "Bisher war dies z.B. bei Sport- und Textilgeschäften nicht der Fall, auch wenn die Kleidung aus dem Lager nicht mehr oder nur zu einem sehr geringen Preis verkauft werden kann." Zudem werden die Abschlagszahlungen erhöht. Die Beantragung ist ab Mitte Februar auf dem üblichen digitalen Weg möglich.

Die Verbesserungen im Einzelnen:

  • Vereinfachung: Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung. Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.


Anerkennung weiterer Kostenpositionen:

  • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie beispielsweise Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
  • Hinzu kommen Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind: Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2021/2021 wird als Kostenposition und damit als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Unter anderem gilt diese für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Dies betrifft auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte.
  • Zudem können diese Warenabschreibungen zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Ab-schreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.

In diesem Zusammenhang betont Bundestagsabgeordneter Stephan Mayer: „Der Einzelhandel leidet sehr schwer unter dem  Corona-Lockdown. Als Wahlkreisabgeordneter der Region ist es mir ein immenses Anliegen, die Unternehmerinnen und Unternehmer in dieser herausfordernden Zeit zu unterstützen. Ich habe dem Bundeswirtschaftsminister klar gemacht, dass die finanziellen Hilfen nun endlich  zügig und unbürokratisch dort ankommen müssen, wo diese auch wirklich benötigt werden."

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